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18.08.2021 14:54
von Verkehrsakademie Münsterland GmbH
Update 318/2021: Corona-Ausnahmen im Bereich Gefahrgut laufen aus!

Corona und Verlängerungsfristen

Hinweise und Änderungen

Verlängerungsfristen vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie erklärt | Link zum BMVI:

Informationen zu den Verordnungen (EU) 2020/698 und 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates

 


318/2021: Corona-Ausnahmen im Bereich Gefahrgut laufen aus

Stichtag 1. September 2021 für ablaufende Bescheinigungen und Schulungsnachweise nach den Vereinbarungen M333 und M334, die wegen Corona vereinbart wurden, beachten.

Der Stichtag 1. September 2021 rückt näher. Nur ADR-Schulungsbescheinigungen und Schulungsnachweise für Gefahrgutbeauftragte, die spätestens an diesem Tag ablaufen, gelten bis zum 30. September 2021 weiter und können somit noch um fünf Jahre ab Ablaufdatum verlängert werden, wenn bis zum 30. September 2021 die Auffrischungsschulung inkl. bestandener Prüfung für Gefahrgutfahrer/-innen bzw. die bestandene Verlängerungsprüfung für Gefahrgutbeauftragte absolviert wurde. Selbiges gilt, soweit die jeweiligen Bescheinigungen gefordert sind, auch für den Eisenbahn-, Binnenschiffs- und Seeschiffsverkehr, für die ähnliche Vereinbarungen getroffen wurden.

Das bedeutet im Übrigen: Alle derartigen Dokumente, die ab 2. September 2021 ablaufen, sind am darauffolgenden Tag abgelaufen und können nach diesen Regelungen nicht mehr verlängert werden.

Die Zeichnung von erneuten Multilateralen Vereinbarungen zu diesem Thema zeichnet sich bislang nicht ab. Vielmehr hatten die o. g. Vereinbarungen nur noch sehr wenige Vertragsstaaten gezeichnet.


316/2021: Verlängerungsregelung gilt auch für später ablaufende Dokumente


Bisher galten nach einer EU-Verordnung bestimmte Dokumente/Bescheinigungen, die zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wären, als um zehn Monate verlängert. Ab sofort gelten auch solche, die zwischen dem 1. Juli 2021 und dem 30. September 2021 abgelaufen wären oder noch ablaufen würden, als um zehn Monate verlängert.
Diese neue Regelung betrifft folgende Bescheinigungen:
Die Fristen für den Abschluss der Weiterbildung durch den Inhaber eines Befähigungsnachweises (Art. 2 Abs. 1 der VO (EU) 20211267); damit auch die Gültigkeitsdauer der Schlüsselzahl 95 (Art. 2 Abs. 3)
Die Gültigkeitsdauer der Fahrerqualifizierungsnachweise (Art. 2 Abs. 5 der VO (EU) 2021 /267).
Die Gültigkeitsdauer von Führerscheinen (Art. 3 Abs. 1 der VO (EU) 2021 /267).

Beispiel:
Ein Führerschein, der normalerweise am 30.09.2021 auslaufen würde, gilt nach Art. 3 Abs. 1 der VO (EU) 2021 /267 ab dem auf dem Führerschein angegebenen Ablaufdatum (also ab dem 30.09.2021) als um 10 Monate verlängert.

Wichtig:
Die Ausweitung des Bezugszeitraums um 3 Monate gilt vorerst nur innerhalb Deutschlands und nicht im EU-Ausland. Das kann bedeuten, dass eine Fahrt mit einer so verlängerten Gültigkeit im Ausland als Fahren ohne Fahrerlaubnis gewertet werden könnte. Ob andere EU-Staaten die Verlängerungsoption ebenfalls in Anspruch nehmen werden, ist derzeit noch nicht abzusehen. Auch gibt es keine offizielle Übersicht, welche EU-Staaten neben Deutschland von der Verlängerungsoption Gebrauch gemacht haben. Informieren Sie sich daher bei grenzüberschreitender Beförderung vor Fahrtantritt über die rechtliche Lage in dem jeweiligen EU-Staat


neue Frist-Verlängerungen bis 30.09.2021

Am 18.05.2021 beantragte Deutschland bei der Eur. Kommission die Verlängerung div. Fristen über den 30.06.2021 hinaus. Die Verlängerung wurde von der Kommission mit Beschluss vom 30.06.2021 gestattet.

Folgende Frist-Verlängerungen gelten nun jeweils bis 30.09.2021:

1. Mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 werden die Fristen für den Abschluss einer Weiterbildung durch den Inhaber eines Befähigungsnachweises verlängert, die andernfalls zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wären oder andernfalls ablaufen würden. Nach Artikel 2 Absatz 3 jener Verordnung wird die Gültigkeitsdauer des entsprechenden Vermerks des harmonisierten Codes „95“ der Union verlängert.

2. Nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/267 wird die Gültigkeitsdauer der in Anhang II der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates2 genannten Fahrerqualifizierungsnachweise verlängert, die andernfalls zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wäre oder ablaufen würde.

3. Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 wird die Gültigkeitsdauer von Führerscheinen, die andernfalls zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wäre oder ablaufen würde, verlängert.

 


309/2021: Verordnung (EU) 2021/267 veröffentlicht

VERORDNUNG (EU) 2021/267 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Februar 2021 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen im Hinblick auf die anhaltende COVID-19-Krise hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen, der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts und für die Verlängerung bestimmter in der Verordnung (EU) 2020/698 vorgesehenen Zeiträume

Übersicht der Regelungen im Straßenverkehr

Artikel 2 Gültigkeitsverlängerung BKF-Weiterbildung

(1) Regulärer Ablauf zwischen 01.09.2020 bis 30.06.2021 = Verlängerung um 10 Monate. Der Befähigungsnachweis bleibt gültig.

(2) Ablauf bei gezogener Ausnahme gem. EG-VO 2020/698 zwischen 01.09.2020 und 30.06.2021 = Verlängerung um 6 Monate oder bis zum 01.07.2021 - je nachdem welcher Zeitpunkt später liegt.

(3) Das Datum hinter dem Eintrag 95 im Führerschein gilt als um 10 Monate verlängert, wenn Ablauf zwischen 01.09.2020 bis 30.06.2021.

(4) Das Datum bei gezogener Ausnahme gem. EG-VO 2020/698 zwischen 01.09.2020 und 30.06.2021 = Verlängerung um 6 Monate oder bis zum 01.07.2021 - je nachdem welcher Zeitpunkt später liegt.

(5) Das Gültigkeitsdatum des Fahrerqualifizierungsnachweises gilt als um 10 Monate verlängert, wenn Ablauf zwischen 01.09.2020 bis 30.06.2021.

(6) Das Datum bei gezogener Ausnahme gem. EG-VO 2020/698 zwischen 01.09.2020 und 30.06.2021 = Verlängerung um 6 Monate oder bis zum 01.07.2021 - je nachdem welcher Zeitpunkt später liegt.

(7) Die Staaten können eine weitere Verlängerung beantragen. Beide Ablaufregelungen können um weitere 7 Monate verlängert werden. Der Antrag ist der EU-Kommission bis zum 31.05.2021 zu übermitteln.

(8) EU-Kommission prüft (7) und ermächtigt den Mitgliedsstaat.

(9) Die Staaten, die die Regelungen nicht anwenden wollen, unterrichten die EU-Kommission bis zum 8. Tag nach Veröffentlichung dieser Verordnung.

Artikel 3 Gültigkeitsverlängerung Führerschein
Gleiche Verlängerungsregelungen wie in Artikel 2.

Artikel 4 Verlängerung Nachprüfungsfrist Fahrerkarte
(1) Nachprüfungen gem. 165/2014 die zwischen dem 01.09.2020 und dem 30.06.2021 hätten erfolgen müssen, erfolgen spätestens 10 Monate später.
Bsp.: 01.10.2021 → spätestens am 01.08.2021.

(2) Erneuerungen der Fahrerkarte bei Antrag zwischen 01.09.2020 und 30.06.2021 spätestens 2 Monate nach Antrag. Bis Erhalt bleibt alte Fahrerkarte gültig, wenn Nachweis über Antrag vorhanden.

(3) Ersatzkarte, wie bei (2)
(4) Analog zu Artikel 2 (7)
(5) Analog zu Artikel 2 (8)
(6) Analog zu Artikel 2 (9)

Artikel 5 Verlängerungsfrist technische Überwachung / Prüfbescheinigung
(1) Fristen für techn. Überwachung wie Artikel 2 (1)

(2) Gültigkeit Prüfbescheinigungen wie Artikel 2 (1)
(3) Analog zu Artikel 2 (7)
(4) Analog zu Artikel 2 (8)
(5) Analog zu Artikel 2 (9)

Artikel 6 Verlängerung Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit für EU-Lizenz
(1) Unternehmen die zwischen 01.09.2020 und 30.06.2021 bestimmte Anforderungen der 1071/2009 nicht erfüllen, können max. eine Frist gem. Artikel 13 (1) b + c der 1071/2009 bekommen.

(2) Stellt Behörde zwischen 28.05.2020 und Tag Veröffentlichung dieser Verordnung fest, dass bestimmte Anforderungen der 1071/2009 nicht erfüllt sind und bereits Frist gesetzt hat, kann Frist verlängert werden, wenn Frist nicht zum Tag Veröffentlichung dieser Verordnung abgelaufen. Frist darf maximalen Zeitraum gem. Artikel 13 (1) a + der 1071/2009 nicht überschreiten (12 Monate).

Artikel 7 Gültigkeitsverlängerung EU-Lizenz und Fahrerbescheinigung (GüKV)
(1) Regulärer Ablauf EU-Lizenz zwischen 01.09.2020 und 30.06.2021 = Verlängerung um 10 Monte. Gültigkeit beglaubigte Kopie verlängert sich ebenso.

(2) Regulärer Ablauf Fahrerbescheinigung zwischen 01.09.2020 und 30.06.2021 = Verlängerung um 10 Monate

(3) Analog zu Artikel 2 (7)
(4) Analog zu Artikel 2 (8)
(5) Analog zu Artikel 2 (9)

Artikel 8 Gültigkeitsverlängerung EU-Lizenz (KOM) / Linienverkehr
(1) Analog zu Artikel 7 (1)

(2) Genehmigungsbehörde (A) genehmigt Genehmigungsanträge Linienverkehr binnen 6 Monaten. Von Behörde A dazu angehörte Behörden Mitgliedsstatten (B) geben Antwort binnen 3 Monate. Erhält A keine Antwort binnen 3 Monate, wird Zustimmung von B unterstellt.

(3) Analog zu Art. 2 (7)
(4) Analog zu Art. 2 (8)
(5) Analog zu Art. 2 (9)

Download VERORDNUNG (EU) 2021/267:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32021R0267&from=DE


310/2021: Hinweise zur Handhabung von abgelaufenen ADR-Bescheinigungen bzw. Gb-Schulungsnachweisen

Auf Grund verschiedener Ausnahmen, nachstehende Hinweise zur Handhabung von abgelaufenen ADR-Bescheinigungen bzw. Gb-Schulungsnachweisen.

Auf Grund von Ausnahmeregelungen bleiben ADR-Schulungsbescheinigungen/Gb-Schulungsnachweise, deren Geltungsdauer zwischen dem 1. März 2020 und dem 01.02.2021 bzw. 01.09.2021 (auf Grund einer neuen Ausnahme) endet, bis zum 28.02.2021 bzw. 30. September 2021 (auf Grund einer neuen Ausnahme) gültig. Die Ausnahmen gelten für Beförderungen innerhalb von Deutschland, da Deutschland alle Ausnahmen gegengezeichnet hat, und im Verkehr zwischen allen Unterzeichnerstaaten, die die Ausnahme ebenfalls unterzeichnet haben.

Für Bescheinigungen, die in Ländern ausgestellt wurden, die die Ausnahme nicht unterzeichnet haben, ist ausschließlich das auf der Bescheinigung abgedruckte Gültigkeitsdatum maßgebend, d. h. bis zum Ablauf der Gültigkeit müssen die Voraussetzungen für die Verlängerung vorliegen. So kann z. B. eine in Bulgarien ausgestellte ADR-Bescheinigung, die am 15.02.2021 abgelaufen ist, nicht mehr nach dem 15.02.2021 verlängert werden, da Bulgarien bisher keine der Ausnahmen unterzeichnet hat. Der Fahrer mit dieser Bescheinigung kann nicht mehr eingesetzt werden und muss, um kennzeichnungspflichtige Gefahrguttransporte durchführen zu können, erfolgreich eine Grundschulung absolvieren.

Deshalb ist es für die Unternehmen wichtig, bei nicht in Deutschland ausgestellten Bescheinigungen mit abgelaufener Gültigkeit zu prüfen, ob die Bescheinigung unter die Ausnahmeregelung fällt, d.h. der Staat in dem die Bescheinigung ausgestellt wurde die Ausnahme unterzeichnet hat. Diese Prüfung ist zu wiederholen, da eine Unterzeichnung der Vereinbarung jederzeit möglich ist.

Folgende Ausnahmen sind z. Z. gültig:

Fahrer - ADR-Bescheinigungen
(Wortlaut der Ausnahmen und Unterzeichnerstaaten s. https://unece.org/adr-multilateral-agreements)

- Ausnahme M330 (gütig bis 01.03.2021)
- Ausnahme M334 (gütig bis 01.10.2021)

Gefahrgutbeauftragte - Schulungsnachweise:

Straße
(Wortlaut der Ausnahmen und Unterzeichnerstaaten s. https://unece.org/adr-multilateral-agreements)

- Ausnahme M330 für die Straße (gütig bis 01.03.2021)
- Ausnahme M333 für die Straße (gütig bis 01.10.2021)

Eisenbahnverkehr
(Wortlaut der Ausnahmen und Unterzeichnerstaaten s. http://otif.org/de/?page_id=176)

- Ausnahme RID 6/2020 für den Eisenbahnverkehr (gütig bis 01.03.2021)
- Ausnahme RID 1/2021 für den Eisenbahnverkehr (gütig bis 01.10.2021)

Binnenschifffahrt
(Wortlaut der Ausnahmen und Unterzeichnerstaaten s. https://unece.org/multilateral-agreements)

- Ausnahme ADN M026 (gütig bis 01.03.2021)
- Ausnahme ADR M029 (gütig bis 01.09.2021)

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