AGB | Verkehrsakademie Münsterland

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Ergänzende Bedingungen SGB III | AGB Fahrschule

1. Anmeldung

1.1. Die Anmeldung zu den Seminaren hat schriftlich, per Telefax oder E-Mail zu erfolgen. Die Kurse sind jeweils in der Teilnehmerzahl begrenzt. In der Reihenfolge der Anmeldungen werden die Teilnahmeplätze vergeben. Rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung erhalten Sie eine Einladung mit einer Anmeldebestätigung, mit deren Zugang der Vertragsschluss erfolgt.

1.2. Die VAM | Verkehrsakademie Münsterland GmbH ist berechtigt, bei Unterschreitung der jeweiligen Mindestzahl von Teilnehmern den Beginn des Seminars auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben bzw. das Seminar nicht stattfinden zu lassen. Sollte ein solcher Fall eintreten, wird die VAM | Verkehrsakademie Münsterland GmbH Sie unverzüglich informieren.

2. Rücktrittsrecht

2.1. Bis zum 14. Tag vor Veranstaltungsbeginn haben Sie die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass Ihnen hierbei Kosten entstehen. Ab dem 13. Tag vor Veranstaltungsbeginn zahlen Sie 50 % der Seminarkosten, sofern der Teilnehmerplatz nicht bei Kursbeginn anderweitig besetzt wird. Bei Rücktritten, die erst am 3. Tag vor Lehrgangsbeginn erfolgen, erhöht sich der Anteil der Kosten, den Sie zu tragen haben auf 100 %, sofern der Teilnehmerplatz nicht bei Kursbeginn anderweitig besetzt wird.

2.2. Der Rücktritt muss schriftlich, per Telefax oder per E-Mail erfolgen.

3. Haftung

Unterricht und Übungen sind so gestaltet, dass der Teilnehmer das Seminarziel erreichen kann. Der Teilnehmer selbst ist für den Erfolg des Seminars verantwortlich. Für das Bestehen der Prüfung kann die VAM | Verkehrsakademie Münsterland GmbH eine Garantie nicht übernehmen.

4. Urheberrecht

Wegen aller zur Verfügung gestellten Seminarunterlagen behalten wir uns die Rechte vor. Die Nutzung von EDV-Programmen wird nur für die Dauer des Lehrgangs und nicht ausschließlich und nicht übertragbar gewährt. Jegliche Art der Veröffentlichung, Anfertigung von Kopien, der audio- und/oder visuellen Aufzeichnung ist untersagt. Eine hiervon abweichende Zustimmung ist schriftlich anzufragen und muss von der VAM | Verkehrsakademie Münsterland GmbH bestätigt werden.

 

II. Allgemeine Bestimmungen für den Fahrschulunterricht und hierbei entstehende Kosten

1. Rechtliche Grundlagen der Ausbildung

Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschulausbildungsordnung, erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind.

2. Beendigung der Ausbildung

Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrererlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf eines Jahres seit Abschluss des Ausbildungsvertrages. Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind für die angebotenen Leistungen der AVM die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch den nach § 19 FahrIG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind. Hierauf hat die Fahrschule bei Fortsetzung hinzuweisen.

3. Grundbetrag und Leistungen

3.1. Mit dem Grundbetrag werden abgegolten:
Die allgemeinen Aufwendungen von VAM sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten Prüfung. Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist VAM berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen, höchsten aber die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse; die Erhebung eines Teilgrundbetrages nach nicht bestandener praktischer Prüfung ist unzulässig.

3.3. Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten: Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug einschließlich der Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts.

3.3. Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen

Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten:
Die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.

3.4. Ausfallentschädigung

Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist VAM unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktage vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist VAM berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe von drei Vierteln des Fahrstundenentgeltes zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

4. Zahlungsbedingungen

4.1. Soweit nichts anderes vereinbart, ist bis zum Beginn des Lehrgangs eine Anzahlung (die Höhe ist von Umfang der Beantragten Fahrerlaubnisklasse abhängig) zu leisten. Das Restentgelt für die Fahrstunden sowie der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung ist zusammen mit verauslagten Prüfungsgebühren spätestens 1 Tag vor der praktischen Prüfung fällig.

4.2. Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen
Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann VAM die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern.

4.3. Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung
Das Entgelt für eine eventuelle erforderliche weitere theoretische Ausbildung (Ziffer 3a Abs. 2) ist vor Beginn derselben zu entrichten.

5. Kündigung des Vertrages

5.1. Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von VAM in den nachstehend genannten Fällen gekündigt werden, wenn der Fahrschüler:

a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht,

b) den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat,

c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt. 

5.2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.

6. Schriftform der Kündigung

Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.

7. Entgelte bei Vertragskündigung

Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat VAM Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung. Kündigt VAM aus wichtigen Grund oder der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein (siehe Ziffer 5) steht VAM folgendes Entgelt zu:

a) 1/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Vertragsabschluss mit der Fahrschule, aber vor Beginn der Ausbildung erfolgt;

b) 2/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Beginn der theoretischen Ausbildung, aber vor der Absolvierung eines Drittels der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;

c) 3/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;

d) 4/5 des Grundbetrag, wenn die Kündigung nach Absolvierung von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt, aber vor deren Abschluss;

e) der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung nach dem Abschluss der theoretischen Ausbildung erfolgt.
Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Entgelt oder ein Schaden in der jeweiligen Höhe nicht angefallen oder nur geringer angefallen ist. Kündigt VAM ohne Grund oder der Fahrschüler, weil er hierzu durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst wurde, steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Eine Vorauszahlung ist zurückzuerstatten.

8. Einhaltung vereinbarter Termine

VAM, die Fahrlehrer und die Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.

9. Wartezeiten bei Verspätungen und Ausfallentschädigung und Ausfallentschädigung

Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen. Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Falle drei Viertel des Fahrstundenentgelts. Dem Fahrlehrer bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringer Höhe entstanden.

10. Ausschluss vom Unterricht und Ausfallentschädigung

Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:

a) Wenn er unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht;

b) Wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind.
Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als Ausfallentschädigung 3/4 des Fahrstundenentgelts zu entrichten. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

11. Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen

Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.

12. Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen

Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und Schadenersatzpflicht zur Folge haben.

13. Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung:

Geht bei der Kraftradausbildung oder –prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich (geeignete Stellen) anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er diese ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

14. Abschluss der Ausbildung

VAM darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§ 16 FahrIG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§ 6 FahrschAusbO).

15. Anmeldung zur Prüfung

Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtet.

16. Gerichtsstand

Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand.

 

III. Ergänzende Teilnahmebedingungen für Teilnehmer geförderter Maßnahmen

1. Geltungsbereich

Die ergänzenden Teilnahmebedingungen gelten für Kunden, die nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches oder sonstiger Maßnahmenträger gefördert werden. Diese ergänzenden Teilnahmebedingungen sind gegenüber den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den allgemeinen Fahrschulbedingungen spezieller und gehen bei Widersprüchen den anderen Bedingungen vor.

2. Anmeldung und Direktzahlung fördernde Stelle an VAM

Der Kunde reicht eine schriftliche Bestätigung der fördernden Stelle bereits vor Beginn der Veranstaltung bei der VAM | Verkehrsakademie Münsterland GmbH ein, sofern dort nicht bereits eine Förderungszusage vorliegt. Spätestens bei Beginn der Veranstaltung füllt der Kunde eine ordnungsgemäße Anmeldung aus. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass für die Veranstaltungsgebühren sowie sonstigen Gebühren, die im Rahmen der Förderung anerkannt werden, eine Direktzahlung zwischen der fördernden Stelle und der VAM | Verkehrsakademie Münsterland GmbH vereinbart und vollzogen wird.

3. Durchführung und Rücktritt

Bei einem Rücktritt, der nicht so rechtzeitig erfolgt, dass Kosten gemäß der allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht geltend gemacht werden, richtet sich die Zahlung der Veranstaltungsgebühr nach den Vertragsmodalitäten mit der fördernden Stelle.

4. Gebühren und Fälligkeiten

4.1. Für die Teilnahme werden Gebühren erhoben, deren jeweilige Höhe sowie Fälligkeit aus dem Förderbescheid der fördernden Stelle bzw. der Anmeldung hervorgeht.

4.2. Gebühren für Lehr- und Lernmaterialien und sonstige Gebühren, die vor oder während der Veranstaltung gesondert vereinbart werden und nicht in dem geförderten Rahmen enthalten sind, werden mit Erbringung der Leistung fällig.

5. Mitwirkung

5.1. Der Kunde reicht nach Erhalt der Förderungszusage das Original oder eine Abschrift unverzüglich bei der VAM | Verkehrsakademie Münsterland GmbH ein.

5.2. Die VAM | Verkehrsakademie Münsterland GmbH ist berechtigt und verpflichtet, bei vorsätzlich oder nachhaltigen grob fahrlässigen Pflichtverstößen angemessen zu reagieren und kann daher den Kunden mit sofortiger Wirkung von der weiteren Teilnahme an der Veranstaltung ganz oder teilweise ausschließen. Im Fall einer außerordentlichen Kündigung durch die VAM | Verkehrsakademie Münsterland GmbH hat der Kunde die Veranstaltungsgebühren bis zum Ende der Veranstaltung, maximal über eine Dauer von 3 Monaten nach Zugang der außerordentlichen Kündigung zu tragen.

6. Anwesenheit

6.1. Der Kunde hat eine Anwesenheitspflicht zu den Veranstaltungszeiten.

6.2. Kann die Anwesenheit aus anerkannt entschuldbaren Gründen nicht wahrgenommen werden, muss dies unverzüglich, sofern nicht unmöglich, spätestens bis 10:00 Uhr des Fehltages, der VAM | Verkehrsakademie Münsterland GmbH mitgeteilt werden. Anerkannte Gründe sind Krankheit des Kunden, seines Kindes sowie Termine für Vorstellungsgespräche. Im Krankheitsfall muss ein ärztliches Attest (AU), gültig vom 1. Krankheitstag an, bis spätestens zum 3. Werktag bei der VAM | Verkehrsakademie Münsterland GmbH eingereicht werden. Eine nicht unverschuldete nachträgliche Vorlage der Krankheitsbescheinigung kann die Fehlzeit nicht rückwirkend entschuldigen. Termine für Vorstellungsgespräche sind durch das Unternehmen schriftlich zu bestätigen.

6.3. Unentschuldigte Fehlzeiten werden durch die VAM | Verkehrsakademie Münsterland GmbH schriftlich abgemahnt, eine Abschrift hiervon erhält die fördernde Stelle. Eine unentschuldigte Fehlzeit, die trotz vorheriger zweifacher Abmahnung wegen unentschuldigter Fehlzeiten festgestellt werden muss, führt zur Kündigung aus wichtigem Grund im Sinne der folgenden Vorschrift. Die VAM | Verkehrsakademie Münsterland GmbH ist der fördernden Stelle gegenüber verpflichtet, die Anwesenheit der Kunden monatlich zu dokumentieren. Unentschuldigte Fehltage können auch zu einer Verminderung von Unterhaltsansprüchen, Kinderbetreuungskosten und auch Fahrkostenersatz führen.

7. Kündigung

7.1. Eine Kündigung seitens des Kunden ist aus wichtigem Grund möglich, welcher dem Erreichen des Veranstaltungsziels entgegensteht. Dies können beispielsweise die Aufnahme einer Beschäftigung oder auch dauerhafte Krankheit sein.

7.2. Eine Kündigung seitens des Kunden ist grundsätzlich im Vorhinein mit der fördernden Stelle und der VAM | Verkehrsakademie Münsterland GmbH abzusprechen.

7.3. Eine Kündigung seitens der VAM | Verkehrsakademie Münsterland GmbH kann nach Rücksprache mit der fördernden Stelle erfolgen, wenn erkennbar das Lehrgangsziel nicht erreicht werden kann oder der Kunde gegen die geltenden Vertragsbedingungen i. V. m. der Hausordnung nachhaltig oder in einem besonders schwerem Fall verstößt.

 

Stand | September 2008

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