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20.01.2022 14:38
von Verkehrsakademie Münsterland GmbH
Eingabe der Länderkennung im digitalen Fahrtenschreiber ab 02.02.2022

Eingabe der Länderkennung ab 02.02.2022

Artikel 34 Absatz 7 VO (EU) Nr. 165/2014

Nach Artikel 34 Absatz 7 VO (EU) Nr. 165/2014 ist der Fahrer verpflichtet im digitalen Fahrtenschreiber das Symbol des Landes einzugeben. Einmal bei Arbeitsbeginn sowie Beendigung seiner Arbeitszeit. Ersteres erfolgt auf dem nächstmöglichen Halteplatz an oder nach der Grenze. Wird die Grenze eines Mitgliedstaats mit dem Fährschiff oder der Eisenbahn überquert, so ist das Symbol des Landes im Ankunftshafen oder Bahnhof einzugeben. Die neue Nutzfahrzeuggeneration ab Sommer 2023 wird die Grenzüberschreitung automatisch speichern.

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